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§ 14 - Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)

neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2414; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2330-22-2 Wohnungsbauwesen
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§ 14 Landesrechtliche Vorschriften



(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden. Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unberührt.

(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 14 AFWoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 8 Föderalismusreform-Begleitgesetz
vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AFWoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AFWoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFWoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 8 FödReformBeglG Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
... vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert:  ...