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§ 22 - Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Geltung ab 26.06.2001; FNA: 1101-10 Bundestag
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§ 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht



(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.

(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.



 

Zitierungen von § 22 PUAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PUAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 PUAG Sachverständige
... Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, 22 bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind. ...
§ 29 PUAG Herausgabepflicht
... in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht ...