Änderung § 35 PUAG vom 01.01.2021

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§ 35 PUAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 35 PUAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Kosten und Auslagen


(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.



 



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