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Synopse aller Änderungen des PUAG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 12 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PUAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PUAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
PUAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Kosten und Auslagen


(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2 Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. 3 Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.




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