(1) Wer im Durchgangsverkehr Güter befördert oder befördern läßt oder Transportmittel durchführt oder durchführen läßt, hat die Güter und Transportmittel den zuständigen Zolldienststellen vorzuführen und anzumelden. Die Güter hat er auf Verlangen auch darzulegen.
(2) Transportmittel können einer Überholung, Güter einer Beschau unterworfen werden.
V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810