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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)

V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind 3 der nachstehenden Arbeiten, davon mindestens eine der unter den Nummern 1, 2 und 9 aufgeführten Arbeiten, anzufertigen:

1.
Ein fünfteiliges Taschenmesser;

2.
ein Jagdmesser;

3.
ein Rasiermesser;

4.
eine Haarschere;

5.
eine Schneiderschere;

6.
eine Blechschere;

7.
ein Papierschneidemesser;

8.
das Schleifen eines Kopfsenkers aus Vollmaterial;

9.
zwei Profilmesser für Messerkopf mit konvexem und konkavem Radius und drei geraden Flächen;

10.
das Ausschleifen eines Stufenbohrers aus einem Spiralbohrer.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Entwurfsskizzen mit Hauptmaßen und Materialangaben sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Werkstattzeichnungen mit Stücklisten,

2.
die Vorkalkulation,

3.
der Arbeitsbericht,

4.
die Nachkalkulation.

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