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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk (MesserschmMeistV k.a.Abk.)

V. v. 02.08.1976 BGBl. I S. 2051; aufgehoben durch § 12 V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 7110-3-54 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Berechnung von mechanischen Größen,

b)
Berechnung von Drehzahlen, Übersetzungen, Schnittgeschwindigkeiten und Vorschüben;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen,

b)
Anfertigen und Lesen von Zeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik und Festigkeitslehre,

b)
Maschinenelemente,

c)
Schneidengeometrie sowie Winkel und Kräfte an Werkzeugschneiden,

d)
Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

e)
Funktionsweise von Antrieben für Schneidmaschinen und -geräte,

f)
Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln,

g)
Funktionsweise von Schleifmaschinen,

h)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

i)
die einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, die brand- und wasserrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Immissionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richtlinien;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,

c)
Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen, Härten und Anlassen;

5.
Kalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungsfächer.

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