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§ 4 - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1495; aufgehoben durch § 20 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen:

1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung,

1.3
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Hygiene,

1.6
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
qualitätssichernde Maßnahmen,

2.3
betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen,

2.4
Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen,

2.5
Beschaffen und Bewerten von Informationen,

2.6
betriebliche Geschäftsvorgänge;

3.
Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:

3.1
Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern,

3.2
Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen;

4.
hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:

4.1
Speisenzubereitung und Service,

4.2
Reinigen und Pflegen von Räumen,

4.3
Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,

4.4
Reinigen und Pflegen von Textilien,

4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft;

5.
hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:

5.1
personenorientierte Gesprächsführung,

5.2
Motivation und Beschäftigung,

5.3
Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen;

6.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

6.1
betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote,

6.2
Kundenorientierung und Marketing,

6.3
Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen,

2.
erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Betrieben.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erlaubt.

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Zitierungen von § 4 Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HWirtAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...