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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 7 - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1495; aufgehoben durch § 20 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.