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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 10 - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1495; aufgehoben durch § 20 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-273 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelungen



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in Fällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des Prüflings die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften über die Abschlußprüfung Anwendung.