Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes (SGZDVertrAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 31.12.1982; FNA: 55-2-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
§ 1
§ 2

§ 1



Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten

-
des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG),

-
der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und

-
des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG)

auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.

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§ 2



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.



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