Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk (HwZPV)

V. v. 28.10.2003 BGBl. I S. 2161; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 708-25-2 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1



Abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417) das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird die im Zeitraum von 2003 bis 2005 durchzuführende Zählung im Zeitraum von 2007 bis 2009 durchgeführt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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