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§ 8 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)

V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 8 Klagen wegen der hinterlegten Summe



1Wird der als Entschädigung oder Härteausgleich zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. 2Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. 3Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anordnung einer Maßnahme veranlaßt, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, auf das sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.

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Zitierungen von § 8 EnSiGEntschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EnSiGEntschV Rückzahlungsbescheid (vom 13.07.2022)
... das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß ...