Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 EnSiGEntschV vom 13.07.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GasVReG am 13. Juli 2022 und Änderungshistorie des EnSiGEntschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 EnSiGEntschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 EnSiGEntschV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag, zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.



 

Anzeige