§ 18c - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 18c Bankdarlehen


§ 18c hat 4 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) 1Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. 2Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. 3Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) 1Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. 2Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) 1Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. 2Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. 3Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) 1§ 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 11 und Absatz 15 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) 1Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist achtzehn Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) 1Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. 2Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. 3Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. 4§ 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) 1Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. 2Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) 1Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,

2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,

3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,

4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder

5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

3Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 18c BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 18 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuellvor 28.10.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18c BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18c BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BAföG Darlehensbedingungen (vom 01.01.2024)
... § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben ...
§ 18d BAföG Kreditanstalt für Wiederaufbau (vom 16.07.2019)
... Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für ... von § 18 Absatz 11 erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1 . (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die ... werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den ...
§ 19 BAföG Aufrechnung
... nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c ...
§ 20 BAföG Rückzahlungspflicht
... Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c . (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil ... hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c ...
§ 24 BAföG Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (vom 28.10.2010)
... Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem ... zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem ...
§ 37 BAföG Übergang von Unterhaltsansprüchen
... 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Für die ...
§ 60 BAföG Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht (vom 16.07.2019)
... der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs. 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 26.10.2022)
... vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 94 SGB XIV Leistung zur Förderung einer Ausbildung (vom 01.01.2024)
... drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach ... die von ihm zu übernehmende Darlehensschuld einschließlich der Zinsen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes binnen drei Monaten in einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" eingefügt. 14. § 18c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs" ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1, § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung" durch ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2 ... dem Wort „Darlehensschuld" die Wörter „einschließlich der Zinsen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes " eingefügt. 18. In § 113 Absatz 6 werden die Wörter „der ...
Artikel 18 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... erfolgt ist. 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend." 2. In § 18c Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 11" durch ein Komma und die Wörter ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
...  aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „als Bankdarlehen nach § 18c " durch die Wörter „ausschließlich als Darlehen" ersetzt.  ... 18 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt. 14. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c ," gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Hochschule" ... anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c , 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 ... dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c , 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung ... vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche ... vorgelegen haben müssen. (8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum 31. März 2020.105 ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c , gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben ...


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