Änderung § 13 BAföG vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. BAföGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des BAföG

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§ 13 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 13 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.

(Text neue Fassung)

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

vorherige Änderung

1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.



1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (aufgehoben)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.



(heute geltende Fassung) 



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