Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV am 15. Dezember 2011 und Änderungshistorie der MarktOWMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft


(Text alte Fassung)

(1) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen haben monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Meldungen mit den in der jeweiligen Anlage enthaltenen Angaben abzugeben:

1. Unternehmen, die Zucker herstellen, nach Anlage Z 1,

2. Unternehmen, die mit Zucker handeln, mit einem jährlichen Bezug von 300 und mehr Tonnen Zucker, lose, flüssig oder in Packungen von mindestens fünf Kilogramm, nach Anlage Z 2.

(2)
Abweichend von Absatz 1 haben Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 gemeldet werden.

(3) Außerdem haben
Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 für die Zeit vom ersten Samstag im September bis zum letzten Freitag im Januar des folgenden Jahres wöchentlich gemäß Satz 2 Meldungen entsprechend den Angaben der Anlage Z 3 abzugeben. Diese Meldungen haben jeweils den Zeitraum von Samstag bis zum nachfolgenden Freitag einschließlich zu erfassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Unternehmen nach

1. Absatz 2, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4,

2. Absatz 3 Satz
2

haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 1 und 3 zu melden.

(2) Die
Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert,

d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert,

2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,

3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker,

c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

d)
die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken,

e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(3) 1 Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels
mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1.000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:

1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland,

3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken.

2
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.

(4) Die Meldungen der
Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1.000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:

1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus
der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen,

2. die Verarbeitung
von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen,

3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen,

4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)