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Änderung § 10 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)