(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind
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- für Frühstück 44,30 Euro,
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- für Mittagessen 79,20 Euro,
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- für Abendessen 79,20 Euro
anzusetzen.
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
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- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,
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- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,
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- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,
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- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.
Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge ... Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese ... gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der ...
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2914