(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich
- 1.
- bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
- 2.
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
- 3.
- bei der Belegung
- -
- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
- -
- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
- -
- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
(3) Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; §
4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) §
1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge ... Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese ... gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der ...
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838