Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
|

§ 7 Übergangsvorschrift



In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist

1.
abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro,

2.
abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter

zu bewerten.



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