(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind
- -
- für Frühstück 44,30 Euro,
- -
- für Mittagessen 79,20 Euro,
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- für Abendessen 79,20 Euro
anzusetzen.
(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
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- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,
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- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,
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- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,
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- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.
Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§
3 bis 5.
(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich
- 1.
- bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
- 2.
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
- 3.
- bei der Belegung
- -
- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
- -
- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
- -
- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
(3) Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; §
4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) §
1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3) §
1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§
1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§
1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des §
8 Abs. 2 Satz 8 des
Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet §
8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. §
8 Abs. 2 Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§
1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach §
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten für das Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem Jahre 2006 zuzuordnen ist.