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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 971
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-343 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Baustoffprüfer/Baustoffprüferin wird staatlich anerkannt.

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