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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 971
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-343 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,

6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,

9.
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,

10.
Anwenden von Regelwerken,

11.
Anwenden von Labortechnik,

12.
Durchführen von Messungen und Prüfungen,

13.
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

14.
Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,

15.
Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauStoffPrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauStoffPrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BauStoffPrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ...