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§ 2 - Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-4 Energieversorgung
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§ 2



1Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Leistung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. 2Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeitabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.



 

Zitierungen von § 2 EltSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EltSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EltSV
... nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage EltSV (zu § 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt ...