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Synopse aller Änderungen der AltholzV am 27.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Oktober 2006 durch Artikel 2a der AbfRÜbVefV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltholzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltholzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung
AltholzV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V. v. 20.10.2006 BGBl. I 2298
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten


(1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.

(2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.


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