Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des §
1 in einer gemäß §
1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend §
36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2
D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. §
50 Abs. 3
D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.