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Änderung § 12f BGG vom 01.07.2021

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§ 12f BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 12f BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

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§ 12f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden


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1 Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). 2 Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. 3 Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.