Änderung § 3 BGG vom 27.07.2016

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§ 3 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Behinderung


(Text neue Fassung)

§ 3 Menschen mit Behinderungen


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Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.



1 Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 2 Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.




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