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Änderung § 6 BGG vom 27.07.2016

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§ 6 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen


(Text neue Fassung)

§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

vorherige Änderung

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.



(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.


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