§ 11 BGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 11 BGG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
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(Text alte Fassung) § 11 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache |
1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. 2 Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. |