Änderung § 13 BGG vom 27.07.2016

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§ 13 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 13 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit


vorherige Änderung

 


(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) 1 Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2. 2 Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. 3 Ihre Aufgaben sind:

1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,

3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,

4. Aufbau eines Netzwerks,

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.

4 Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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