Änderung § 17 BGG vom 27.07.2016

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§ 14 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 17 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen


(Text neue Fassung)

§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen.



(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.






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