Änderung § 12b BGG vom 14.07.2018

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§ 12b BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
§ 12b BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117

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§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit


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(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie

c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,

3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der

a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und

b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,

2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,

3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.




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