§ 95a - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung


§ 95a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

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Frühere Fassungen von § 95a BHO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 95a BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95a BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 BHO Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 AnlEntG Prüfung der Entschädigungseinrichtung (vom 26.06.2021)
... Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 11 FANeuReG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Landesrechnungshöfen durchzuführen." 8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: „§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der ... 8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: „ § 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung Erlässt der ...


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