§ 91 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung


§ 91 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie

1.
Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2.
Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes verwalten,

3.
vom Bund Zuwendungen erhalten,

4.
als juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder

5.
Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfüllung von Länderaufgaben zugewiesen hat.

2Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. 2Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Bundesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Bund kann der Bundesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Bund getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes vorgelegen haben.

(4) 1Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 18. August 2017

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Frühere Fassungen von § 91 BHO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 91 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (vom 01.01.2024)
... welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof ( § 91 ) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen. (2) ...
§ 93 BHO Gemeinsame Prüfung (vom 18.08.2017)
... Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen. (1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils ...
§ 111 BHO Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 16 BECV Bundeshaushaltsordnung
... die gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der ...

Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 27 DBGrG Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
... oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes ...

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37 EWPBG Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
... Bundesrechnungshof ist 1. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den ... die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie 2. nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 ...

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)
Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 7 InfrGG Finanzierung
... und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon ...

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 8 InvKG Prüfung der Mittelverwendung (vom 29.12.2023)
... des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden ...

Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz (RAÜG)
neugefasst durch B. v. 22.08.1998 BGBl. I S. 2510
§ 3 RAÜG Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
... des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91 , 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 11 FANeuReG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert." 6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein ... Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils ...


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