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§ 102 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,

2.
den Bundeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Bundesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3.
unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

4.
Vereinbarungen zwischen dem Bund und einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung oder zwischen obersten Bundesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes getroffen werden,

5.
von den obersten Bundesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Bundesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Bundes sie erlassen.

(3) Der Bundesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.



 

Zitierungen von § 102 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 BHO Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für bundesunmittelbare ...