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§ 104 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts



(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1.
sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist oder

2.
sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

3.
mit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Bundes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.



 

Zitierungen von § 104 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
G. v. 18.08.1976 BGBl. I S. 2215
§ 2 PresseratG
... Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der ...

SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
§ 6 SPRINDFG Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
... über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung ...