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Änderung § 92 BHO vom 18.08.2006

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§ 92 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 92 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen


(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.