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Änderung § 69a BHO vom 07.08.2009

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§ 69a BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2009 geltenden Fassung
§ 69a BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. 2 Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach § 112 Absatz 2.

(2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes. 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. 3 Auf Beschluss des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befassen.

(3) 1 Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. 2 Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt.

(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.