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Änderung § 14 BHO vom 01.01.2025
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| § 14 BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 14 BHO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan | |
(1) 1 Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt); | |
| (Text alte Fassung) 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; 3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. | (Text neue Fassung) 2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen, 3. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; 4. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. |
2 Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1965/al218805-0.htm
