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Änderung § 14 BHO vom 01.01.2025

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§ 14 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 14 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan


(1) 1 Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

(Text alte Fassung)

2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.

(Text neue Fassung)

2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,

3. eine
Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

4.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.

2 Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).