Änderung § 96 BHO vom 19.07.2013

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§ 96 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 96 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Prüfungsergebnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. 2 Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.

vorherige Änderung

(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.



(3) 1 Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. 2 Er kann auf die Anhörung verzichten.

(4) 1 Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. 2 Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. 3 Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. 4 Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.


 



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