Änderung § 79 BHO vom 01.01.2016

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§ 79 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 79 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften


(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.

(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen zu errichten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.

(3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere

1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium,

2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

vorherige Änderung

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.



(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2 Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.

(heute geltende Fassung) 



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