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Änderung § 48 BHO vom 18.08.2017

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§ 48 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 48 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten


(Text neue Fassung)

§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst


vorherige Änderung

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.



(1) 1 Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn

1. die Bewerberin oder
der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

2 An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag
vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder

2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) 1 Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im
Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2 Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) 1 Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2 Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.


 (keine frühere Fassung vorhanden)