Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 93 BHO vom 18.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 FANeuReG am 18. August 2017 und Änderungshistorie der BHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 93 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 93 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Gemeinsame Prüfung


(1) 1 Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. 2 Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf die Landesrechnungshöfe übertragen. 3 Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen, sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird.