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Änderung § 95 BHO vom 26.11.2019

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§ 95 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 95 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Auskunftspflicht


(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.