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Synopse aller Änderungen der BHO am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 77 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | BHO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Auskunftspflicht | |
(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1965/v229480-2019-11-26.htm