Für die von Finanzbehörden gemäß
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten
§ 5 Absatz 2 bis 5 sowie die
§§ 6 und
7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162