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§ 49 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 49 Verschollenheit



Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.



 

Zitierungen von § 49 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 10 JStG 2009 Änderung der Abgabenordnung
... 19 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10" ersetzt.  ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ...