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§ 137 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen



(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.



 

Zitierungen von § 137 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (vom 28.03.2024)
... Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige im Sinne des § 137 , die nicht nach Absatz 1 zur Anzeige verpflichtet sind. (1c) Das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
...  „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige im Sinne des § 137 , die nicht nach Absatz 1 zur Anzeige verpflichtet sind." c) Nach Absatz 1b wird ...